Satzung/Geschäftsordnung

SATZUNG

des Vereins
Kirmesverein Fambach e.V.

-nachfolgend als Verein bezeichnet-

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen: »Kirmesverein Fambach«;
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meiningen einzutragen.
Mit der Eintragung erhält der Name den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 98597 Fambach.

(3) Die Gesellschaft regelt ihre Organisation und Finanzierung selbständig.

(4) Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Pflege und Bewahrung des traditionellen Brauchtums, insbesondere der Pflege von Kirmesbräuchen in Fambach und der Region. Der Kirmesverein ist für alle Gesellschaftsschichten und Altersgruppen, die sich in ihrer Freizeittätigkeit mit dem Brauchtum der Fambacher Kirmes befasst.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: die Gestaltung eines vielfältigen kulturellen Lebens in Fambach, sowie die Sicherung von Veranstaltungen für Jugendliche und andere Bevölkerungsschichten. Die Organisation der alljährlichen Kirmes in Fambach und weitere kulturelle Höhepunkte. Hierbei ist der Verein für die gesamten inhaltlichen und organisatorischen Abläufe sowie der Bereitstellung der dafür erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel verantwortlich. Der Verein sorgt dafür, dass ganz besonders die alte Fambacher Kirmestradition gewahrt bleibt. Zu
den Bräuchen zählen: Aufstellen des Kirmesbaumes, Kirmes-Weihe, Kirmesdisko, Kirmestanz, Ständchen, Frühschoppen und Kirmes-Beerdigung. Des Weiteren widmen sichdie Mitglieder des Kirmesvereins der  von alten Bräuchen und Weisen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Verein nimmt insbesondere Einfluss auf:
die Belebung weiterer traditioneller Feierlichkeiten und Feste. Ein enges und freundschaftliches Zusammenwirken aller Kulturvereine und –gruppen von Fambach.

§3 Arten der Mitglieder

Dem Verein können angehören:

(1) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied im Kirmesverein Fambach e.V. können alle, natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Satzung des Kirmesvereins annehmen und in besonderem Maße ideell zur Verwirklichung beitragen wollen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter in schriftlicher Form erforderlich.

(2) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Vereine und Verbände, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts u.a.) werden.

(3) Ehrenmitglieder:
Auf Antrag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind Persönlichkeiten mit herausragenden Leistungen und Aktivitäten im Sinne der Zielsetzung des Vereins und die das Ansehen des Vereins gemehrt haben. Sie haben den gleichen Rang wie fördernde Mitglieder.

§4 Anfang und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden, eine Ausnahme bildet die Ehrenmitgliedschaft, welche nach §4 Abs. 3 geregelt ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, gegen dessen Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle eines Einspruchs endgültig. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages werden die Gründe dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Austritterklärung ist zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigung von einem Monat zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das
Mitglied schuldhaft in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, dem Ansehen des Vereins erheblich schadet bzw. mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Dem Mitglied ist der Beschluss des Ausschlusses schriftlich mitzuteilen und unter Fristsetzung von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund eines Antrages von mindestens fünf Mitgliedern mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diese
Entscheidung kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach postalischem Zugang des Beschlusses mit einer schriftlichen Stellungnahme beim Vorstand Berufung einlegen. Der Vorstand hat dann innerhalb von acht Wochen die Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§5 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Kirmesvereines haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
mitzuwirken und teilzuhaben.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins besitzen bei den Mitgliederversammlungen volles
Stimmrecht.

§6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestimmungen dieser Satzung, sowie alle verbindlichen Ordnungen und Regelungen des Kirmesvereines gewissenhaft zu beachten. Die Bestrebungen des Vereins durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen, aber auch durch eigene Arbeitsleistung zu fördern. Den fälligen Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen.

(2) Interne Vereinsangelegenheiten bezüglich finanzieller und organisatorischer Belange, sind
vertraulich zu behandeln. Eine Nichtbeachtung dieses Punktes kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.

§7 Datenschutz

(1) Art, Umfang und Dauer der Speicherung persönlicher Daten Persönliche Daten dienen in erster Linie zur Identifikation des jeweiligen Mitglieds. Der Verein erhebt, speichert und nutzt die Daten nur in dem Umfang und für die Dauer, wie es für den vorgesehenen Vereinszweck nötig ist. Darüber hinaus dienen die Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Informationszwecken.

(2) Weitergabe persönlicher Daten und Schutz vor Missbrauch Die persönlichen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die persönlichen Daten sind zum Teil für andere Nutzer sichtbar, sofern entsprechende freiwillige Angaben gemacht wurden. Diese Vorgehensweise dient dem Netzwerkgedanken“ und damit einem wichtigen Vereinszweck. Der Missbrauch der Daten wird durch spezielle Maßnahmen verhindert.

(3) Nutzung des elektronischen Mitgliederverzeichnisses durch die Mitglieder des Kirmesverein Fambach e.V. Das elektronische Mitgliederverzeichnis darf nur für den persönlichen Gebrauch und zur
Kontaktaufnahme im Einzelfall genutzt werden. Die im elektronischen Mitgliederverzeichnis hinterlegten Mitgliederdaten dürfen nicht für gewerbliche Zwecke genutzt, an Dritte weitergegeben oder massenweise in Datenverarbeitungsanlagen erfasst werden. Die persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung des elektronischen Mitgliederverzeichnisses dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) Widerspruchsrecht und Auskunftsrecht Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, der Erhebung, Speicherung und Nutzung der persönlichen Daten zu widersprechen. Zur Nutzung des Vereinsangebotes ist gegebenenfalls die Angabe persönlicher Daten erforderlich. Auch bei einem teilweisen Widerspruch gegen die Datenschutzbestimmungen, ist die Nutzung des Vereinsangebotes aus technischen Gründen nicht möglich.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Dies geschieht auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags durch den Vorstand.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Der Beitrag der fördernden Mitglieder wird zwischen Vorstand und den fördernden Mitgliedern individuell vereinbart, muss jedoch mindestens dem Beitrag eines ordentlichen Mitglieds entsprechen.

(4) Die Beitragszahlungen sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres oder bei Eintritt anteilig  fällig.

§9 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§11) und der Vorstand (§12).

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der unter §4 genannten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit je einer Stimme, die nicht übertragbar ist. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres
einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entgegennahme der Jahresberichte,
der Entlastung und Wahl des Vorstandes, Beratung und Beschlussfassung über Anträge zuständig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt positionsgebunden, d.h. Kandidaten bewerben sich für eine bestimmte Position, für die sie gewählt werden müssen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, oder eine Einberufung von fünf der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist und
mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder Stellv. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung kann mittels elektronischer Kommunikationsmedien erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine schriftliche Abstimmung muss auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten und anwesenden Mitgliedes durchgeführt werden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über den Ablauf und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Für das Protokoll verantwortlich zeichnen mit ihrer Unterschrift der Protokollführer und der Versammlungsleiter.

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern:

Dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schatzmeister
Dem Schriftführer
3 Beisitzer

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.

(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Geschäftsjahren, wobei dieser bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt verbleibt. Sollte im Wahldurchlauf keine Wahlalternative eine einfache Mehrheit auf sich vereinen können, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Wahlalternativen mit der größten Stimmenanzahl durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidat/innen in einem getrennten geheimen
Wahlgang. Änderungen im Wahlmodus können auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Übersteigt die Zahl der Kandidat/innen der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein neues Vereinsmitglied für den Rest der Amtsperiode.

(6) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss einer extra einberufenen Mitgliederversammlung mit drei-Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.

(7) Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die
2. Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.

(9) Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

§12 Kassenprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer und möglichst ein stellvertretender
Kassenprüfer für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Weder die Kassenprüfer noch ihr Stellvertreter dürfen zum Wahlzeitpunkt weder dem alten noch dem neuen Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben den von den Schatzmeistern vorzubereitenden Jahresabschluss
zu prüfen. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen und in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§13 Geschäftsordnung

(1) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Alle Mitglieder des Vereins sind an die Geschäftsordnung gebunden.

§14 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 51%-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann nach §41 BGB die Auflösung des Vereins mit drei-viertel
Mehrheit beschließen. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins sollte nach der Liquidation noch Vereinsvermögen vorhanden sein, fällt das Vermögen des Vereins an soziale Einrichtungen.
Entsprechende Verwendungsbeschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst und dürfen erst im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§16 Die Kirmesgesellschaft

Die Kirmesgesellschaft ist Repräsentant der Kirmes. Sie wird deshalb dem Vorstand als zeitweiliges Gremium beigeordnet und ist ihm rechenschaftspflichtig. Es sollen möglichst nur ordentliche Mitglieder des Vereins das Recht auf Mitgliedschaft in der Kirmesgesellschaft haben. Der Platzmeister wird aus den Personen, aus der sich die Kirmesgesellschaft zusammensetzt, gewählt. Über die endgültige Zusammensetzung der jährlichen Kirmesgesellschaft entscheidet der Vorstand.

§17 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstehender geänderter Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung, auf der Grundlage der
Satzung vom 24.03.2012 am 03.03.2018 beschlossen und soll mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.

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Geschäftsordnung

des Vereins

Kirmesverein Fambach e.V.

-nachfolgend als Verein bezeichnet Präambel-

Die Mitglieder des Vereins sind zu einem sorgfältigen Umgang mit dem Vereinsvermögen
verpflichtet.
Bei sämtlichen Ausgaben ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und die Notwendigkeit zu
prüfen, d.h. die haben sich zu fragen, ob sie eine Ausgabe bei gleichem Nutzen auch aus
ihrem Privatvermögen tätigen würden.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§1 Nähere Erläuterungen zu den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheiz auf dem Gebiet der Pflege und
Bewahrung des traditionellen Brauchtums, insbesondere der Pflege von Kirmesbräuchen in Fambach und der Region. Der Kirmesverein ist für alle Gesellschaftsschichten und Altersgruppen, die sich in ihrer Freizeittätigkeit mit dem Brauchtum der Fambacher Kirmes befasst.

§2 Protokolle und Entscheidungen des Vorstandes

(1) Auf den Vorstandssitzungen ist ein nichtöffentliches Ergebnisprotokoll anzufertigen.
Die Protokolle der Vorstandssitzungen können auf schriftlichem Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern eingesehen werden.

(2) Aufbau der Protokolle

a) Das Protokoll fasst sinngemäß die wesentlichen Punkte der Vorstandsitzung
zusammen. Argumente und Abwägungen sollen dadurch nachvollziehbar sein.
b) Beschlüsse, die Ausgaben von über 200 Euro oder den Haushalt betreffen,
sind namentlich zu dokumentieren.
c) Bei Beschlüssen über eine Aufgabenzuordnung ist ein Verantwortlicher und
ein Termin zu bestimmen.

(3) Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können telefonisch oder durch Videoschaltung
in die Entscheidungsfindung und Beschlussfassung einbezogen werden.

(4) Vertretungsbefugnisse müssen durch den Vorstand einstimmig erteilt werden.

§3 Vertretung

(1) Auf Basis eines Vorstandsbeschlusses können Projektleiter befugt werden, einzelne, ihr Projekt betreffende Verträge im Namen des Vereins rechtswirksam abzuschließen. Dazu ist der Abschluss einer schriftlichen Vertretungsbefugnis erforderlich, der alle Vorstandsmitglieder zustimmen müssen. Diese ist von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(2) In diesem Rahmen haften die Projektleiter für grob fahrlässige oder vorsätzlich
verschuldete Schäden.

(3) Die Vertretungsbefugnis regelt den Umfang der Vertretung. Vertragsbeispiele sind:

a) Abschluss von Verträgen, durch die der Verein Einnahmen erzielt;
b) Abschluss von Raumnutzungsverträgen;
c) Auftragsvergabe zum Druck von Publikationen.

(4) Eine Vertretungsbefugnis kann in keinem Falle den Verkauf von vereinseigenem
Vermögensgegenständen, welche dem Vereinsbetrieb dauerhaft dienen, umfassen.

(5) Der Abschluss aller Verträge, aus denen Kosten für den Verein entstehen, hat nur nach Absprache mit dem Schatzmeister zu erfolgen.

(6) Vereinsmitglieder können sich im Voraus auf die Position der Projektleitung der nächsten Kirmes bewerben oder vorschlagen werden. Die Bewerbung muss bis zum 30.06. jeden Jahres im Verein eingegangen sein.

(7) Vereinsmitglieder können sich im Voraus auf die Position jeglicher Projektleitungen bewerben oder vorgeschlagen werden, sofern der Verein dieses Projekt unterstützt.

(8) Jedes ordentliche Mitglied kann bei entschuldigtem Fehlen an beschlussfassenden
Versammlungen (Vorstandswahlen, Platzmeisterwahlen, etc.) einen Vertreter bestimmen. Das Stimmrecht kann nur durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied gegeben werden und bedingt eine genaue schriftliche Anweisung (Namen, Wahlorientierung, etc.). Ein willkürlicher Übertrag der Stimme an ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem
Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde und gilt nur mit Angabe was und wann gewählt wird. Anschließend bestimmen die Vereinsmitglieder innerhalb der nächsten
Mitgliederversammlung nach Bewerbungsschluss die neue Projektleitung. Der Vorstand behält sich ein Vetorecht vor. Die Projektleitung muss immer aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins bestehen.

Teil B – Vereinsorganisation

§4 Mitgliederwesen

(1) Die Mitglieder des Vereins sind dazu verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten aktuell zu halten. Der Verein haftet nicht für Folgen, die auf veralteten Daten beruhen.

(2) Der Verein verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen zu verwalten.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen die Daten nur für Zwecke des Vereins oder für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke nutzen. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ ordentlicher Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, im Geschäftsjahr an mind. 3 Versammlungen zu beteiligen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann mittels elektronischer Kommunikationsmedien erfolgen. Einladungsschreiben erfolgen schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen und gelten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Dies beinhaltet auch E-Mail – Adressen und telefonische Kontakte, sowie What´s App.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden oder muss mit Sanktionen, die durch den Vorstand bestimmt werden, rechnen. Sanktionen beinhalten ein zeitlicher Ausschluss von der Ausübung des Stimmrechts über 3
Monate, das finanzielle Aufkommen für den entstandenen Schaden, Zusatzarbeiten, und/oder Geldstrafen.

(6) Gegen den Beschluss zur Ausschließung eines Mitgliedes kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung dann entscheidet. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Reagiert das Mitglied jedoch nicht auf die Kontaktierung des Vorstandes, entfällt die Gelegenheit einer Anhörung des Mitgliedes mit Erhalt der Kündigung.

(7) Jede eintretende Person und jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, zwischen 3 Arten der Mitgliedschaft zu wählen.

(a) Aktive / Ordentliche Mitgliedschaft
(b) Passive / Außerordentliche Mitgliedschaft
(c) Fördermitgliedschaft
Zu (a) : jedes aktive / ordentliche Mitglied hat die in der Satzung bestehenden
Rechte und Pflichten
Zu (b) : jedes passive / außerordentliche Mitglied hat das Recht, an
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und sich aktiv zu beteiligen, hat
jedoch auch die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge zu leisten. Es darf an
Wahlen teilnehmen und ist auch wahlberechtigt, darf sich jedoch nicht
als Kandidat der zu Wählenden aufstellen lassen. Die Pflicht, an mind.
3 Mitgliederversammlungen teilzunehmen, erlischt ebenfalls.
Zu (c) : Fördermitglieder tragen mit regelmäßigen Spenden zum Erhalt des Vereins
und dessen Projekte bei. Sie besitzen weder Wahlrecht, noch das Recht, sich
als Kandidat auf ein Amt zu bewerben, dürfen aber an
Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie sind freigestellt von
Mitgliedsbeiträgen und dürfen beratend agieren.

§4a Mitarbeit in Projekten

(1) Für die Organisation und Durchführung ist es Voraussetzung, ordentliches Mitglied des Kirmesverein Fambach e.V. zu sein.

§5 Schlüsselverwaltung

(1) Die Schlüsselverwaltung über die vom Verein genutzten Räumlichkeiten unterliegt
dem geschäftsführenden Vorstand.

(2) Die Schlüsselverwaltung jeglicher verschließbarer Objekte obliegt dem Schatzmeister.

(3) Die Ausgabe eines Schlüssels erfolgt ausschließlich personenbezogen in einer
Schlüsselliste sind Empfänger, Datum der Aus- und Rückgabe zu dokumentieren.

Teil C – Finanzen

§6 Finanzen des Vereins

(1) Sämtliche Informationen über die finanziellen Lage, finanzielle Mittel etc. des Vereins sind vertraulich und nicht an dritte Personen weiterzugeben.

(2) Der Schatzmeister verwaltet die Mittel des Vereins und berichtet auf Wunsch von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern über die aktuelle Lage des Vereines.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge betragen 2,00 Euro pro Monat. Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes werden die Beiträge anteilig berechnet.

(2) Es wird angeben , dass alle Mitglieder ihre Beiträge per Lastschriftverfahren entrichten.

(3) Die Lastschriftabbuchung erfolgt zum 20. März des jeweiligen Geschäftsjahres, wobei die allgemeinen Abbuchungsbestimmungen gelten.

(4) Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, folgt eine Mahnung. Sollte auch diese Frist verstreichen, wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet.

§8 Bankgeschäfte

(1) Bankgeschäfte können Online ausgeführt werden.

(2) Der Schatzmeister verwaltet die PIN- und TAN-Nummern der Vereinskonten. Wenn das Amt des Schatzmeisters neu übernommen wird, so hat der alte Schatzmeister die PIN- und TAN-Nummern unverzüglich auszuhändigen. Der neue Schatzmeister muss die alte PIN-Nummer sofort ändern. PIN und TAN sind geheim und nur dem Schatzmeister bekannt.

(3) Über Onlinebuchungen ist Buch zu führen. Neben Ausführendem, Empfänger, Betrag und Zweck ist außerdem die verwendete TAN zu dokumentieren. Über veranlasste Transaktionen ist der restliche Vorstand im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung zu informieren.

§9 Haushalt

(1) Der Vorstand erstellt einen Haushalt für das kommende Geschäftsjahr.

(2) Der Haushalt ist auf einer Vereinssitzung vorzustellen. Die Mitglieder sind vorab über die Tagesordnung dieser Sitzung zu informieren.

(3) Zum Jahresende erstellt der Vorstand einen Finanzbericht. Der Finanzbericht enthält Aussagen über das aktuelle Geldvermögen des Vereins, Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres.

(4) Zur Finanzierung von einzelnen Projekten mit erwarteten Kosten über 500 Euro hat der Projektleiter ebenfalls einen Haushalt aufzustellen. Projektbudgets sind Bestandteil des Vereinshaushaltes. Bei Projekten, die über mehrere Geschäftsjahre bestehen, ist das Budget anteilig in den Vereinshaushalt aufzunehmen.

(5) Der Vorstand muss einem Projektbudget zustimmen. Der Projektleiter ist verantwortlich für die Kosteneinhaltung und ist verpflichtet Abweichungen schnellstmöglich dem Vorstand zu berichten.

(6) Der Vorstand ist zu einer Projektkontrolle verpflichtet. Der Projektleiter oder ein geeigneter Vertreter erstatten dem Vorstand auf Wunsch binnen einer Woche einen Bericht über die Entwicklung, die Kosten und die Terminsituation des Projektes.

(7) Der Vorstand kann während des Geschäftsjahres Umwidmungen durch Mehrheitsbeschluss innerhalb des Haushaltes vornehmen.

(8) Die Überschreitung des Vereinshaushalts führt unmittelbar zur Haushaltssperre. Ausgenommen von dieser Sperre sind verabschiedete Projektbudgets, sofern sie nicht überschritten werden. Änderungen der Projektbudgets können als Folge der Haushaltssperre in Absprache zwischen Vorstand und Projektleitung vorgenommen werden.

§10 Teilnahmekreis

(1) Veranstaltungen des Vereins stehen prinzipiell allen ordentlichen Mitgliedern offen.

(2) Die Mitglieder sind rechtzeitig auf die Veranstaltungen hinzuweisen.

(3) Bei öffentlichen Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl soll zunächst ordentlichen Mitgliedern die Teilnahme ermöglicht werden. Stehen weitere Teilnehmerplätze zur Verfügung, können weitere interessierte Personen (Nichtmitglieder) berücksichtigt werden.

(4) Für die Platzvergabe zählt grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldung.

§11 Eigenbeteiligung

Für Veranstaltungen sollten die Teilnehmer einen Eigenbeitrag leisten. Dabei soll sich die Höhe der Eigenbeteiligung an der möglichen Teilnehmerzahl orientieren. Für vergleichbare Leistungen sollen vergleichbare Eigenbeteiligungen erhoben werden.

§12 Ausgaben des Vereins

(1) Für sämtliche Ausgaben (für Verbrauchs- und Investitionsgüter), die einen Betrag von 200 Euro übersteigen, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Davon ist das wirtschaftlichste in Absprache mit dem Schatzmeister auszuwählen.

(2) Mindestens drei Angebote sind auch einzuholen, wenn eine Ausgabe geteilt wird, aber sachlich eine Einheit bildet.

(3) Bei sämtlichen Anschaffungen und Spenden von über 500 Euro sind die Mitglieder zu
informieren, wobei ihnen eine Frist zu Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt wird. Zur Information der Mitglieder kann ein elektronisches Kommunikationsmedium eingesetzt werden.

(4) Eine Diskussion über Sinn und Zweck sowie die Verhältnismäßigkeit ist dabei ausdrücklich erwünscht, die Argumente für und wider sind zu protokollieren und zu berücksichtigen.

(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung ermächtigt alle Ausgaben / Kosten, die im Zusammenhang mit der Kirmes entstehen in Eigenverantwortung zu genehmigen. Der Vorstand informiert die Mitglieder alsbald über die Ausgaben.

(6) Der Vorstand hat Befugnis bis 1500 Euro über Anschaffungen und Spenden zu verfügen. Die Informationspflicht aus Punkt 3 bleibt bestehen.

§13 Auslagen

(1) Auslagen von Mitgliedern, die für den Verein getätigt wurden, sind im Voraus zu bewilligen. Sie werden nach zeitnaher Belegeinreichung möglichst innerhalb von 14 Tagen erstattet.

(2) Auslagen ohne vorherige Einwilligung durch den Vorstand können bis maximal 50 Euro innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.

(3) Auslagen von Mitgliedern müssen innerhalb von sieben Tagen beim Kassenwart angegeben werden, ansonsten verfallen die jeweiligen Ansprüche auf Ersatz.

§14 Auflösung von Vereinsvermögen

 

(1) Trennt sich der Verein von Vermögen wie Mobiliar oder technischer Ausrüstung, so sind die Gegenstände gegen Höchstgebot (öffentlich) zu veräußern oder zu vernichten.

§15 Bezuschussung / Sponsoring von anderen gemeinnützigen

Organisationen, Spenden
(1) Vereinsfremde Projekte können durch den Verein gefördert werden, wenn sie dem Vereinszweck nach §1 bzw. §2 der Vereinsatzung entsprechen. Die Förderung kann finanziell, materiell oder ideell sein. Für die finanzielle Förderung vereinsfremder Projekte gelten §10 Abs. (4) und §13 Abs. (3) entsprechend.

(2) Bei größeren Projekten soll nach Möglichkeit ein konkretes Teilprojekt gefördert werden.

(3) Die Förderung durch den Verein ist durch geeignete Maßnahmen des Geförderten im
Rahmen des Projektes bekanntzumachen.

(4) Eine Risikofinanzierung ist nicht möglich.

(5) Spenden an andere gemeinnützige Organisationen sind nur zweckgebunden möglich. Kann die Zweckbindung der Mittel nicht garantiert werden, so ist eine Spende nicht möglich.

(6) Projektunterstützungen Spenden etc. sind freiwillige Einzelleistungen des Vereins.

§16 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Diese Geschäftsordnung kann durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung geändert werden.

§17 Schlussbestimmung

(1) Sollte ein Einzelfall eine Abweichung von dieser Geschäftsordnung sinnvoll erscheinen so sind die Mitglieder darüber im Voraus zu informieren, wobei eine Frist zu Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt wird. Der Inhalt dieser Geschäftsordnung wurde am 15. Juni 2018 durch die
Mitgliederversammlung des Kirmesverein Fambach e.V. beschlossen.